Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 21.10.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der confitech Dienstleistungs-GmbH /conficars

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsleistungen der confitech Dienstleistungs GmbH, Lehrer Straße 1, 89081 Ulm-Jungingen. Dieses Unternehmen wird im Folgenden als „conficars“ bezeichnet.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der confitech Dienstleistungs GmbH, im Folgenden „conficars“ genannt, und dem Kunden bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in der Form von CarSharing. Kunden werden im Folgenden Teilnehmer genannt.

Für alle Leistungen von der confitech Dienstleistungs GmbH gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der confitech Dienstleistungs GmbH in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stand.
Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen und alle sonstigen Leistungen Anwendung.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder seiner Beauftragten gelten nicht.
Alle Vertragsunterlagen werden bei der confitech Dienstleistungs GmbH gespeichert, Kopien hiervon erhalten die Kunden auf Anfrage.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der Adresse www.conficars.de/download/AGB zur Verfügung.
Die confitech Dienstleistungs GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen, gemäß § 315 BGB, der allgemeinen Geschäftsentwicklung anzu-passen.

  1. Mehrere Teilnehmer, die im gleichen Haushalt leben, können eine Teilnehmergemeinschaft bilden, bestehend aus dem Erstnutzer und einem oder mehreren Zweitnutzern. Für die Teilnehmergemeinschaft gelten die in der Preisliste genannten Bedingungen. Der Erstnutzer nimmt Erklärungen und Mitteilungen von conficars für die Gemeinschaft entgegen.
  2. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die conficars im Zusammenhang mit dem Rahmen- Nutzungsvertrag zustehen.
  1. Ist der Teilnehmer ein gewerbliches Unternehmen, kann der Teilnehmer weitere Personen als Beauftragte (Fahrer) benennen, die im Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Preisliste zu entnehmen.
  2. Die Beauftragten versichern zuvor durch Unterschrift, dass sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen und beachten. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen von conficars fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
  3. Der Teilnehmer haftet für eigenes Verschulden sowie für das seiner Beauftragten.

Conficars verzichtet bei Vertragsbeginn auf die Anforderung einer Kaution. Conficars behält sich vor, diese Kautionsänderung zu ändern und eine Kaution entsprechend § 315 BGB festzulegenden, an die der Kunde gebunden ist.

  1. Jeder Teilnehmer erhält eine Zugangskarte mit einer persönlichen Geheimzahl.
  2. Nur Teilnehmer in Person oder Beauftragte (Fahrer) gewerblicher Firmen nach §3 dürfen die Zugangskarte benutzen. Persönliche Geheimzahlen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Zugangskarte aufbewahrt werden.
  3. Die Zugangskarte bleibt Eigentum von conficars. Der Verlust der Zugangskarte ist conficars unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz verlorener oder beschädigter Zugangskarten hat der Teilnehmer ein Verlustentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Preisliste zu entnehmen ist. Der Teilnehmer haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust der Zugangskarte verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.
  1. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste sowie der Teilnahmekosten gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Tarifänderungen sind nur gemäß §15 dieser AGB zulässig.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig.
  3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung ist untersagt. Conficars behält sich vor, rechtliche Schritte bei Nichtbeachtung einzuleiten. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der Teilnehmer in diesem Fall die entsprechenden Entgelte und Gebühren zu zahlen.
  4. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Preisliste storniert oder gekürzt werden. Steht dem Teilnehmer bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren.

Die Kosten einer Fahrt setzen sich aus einem Zeit- und einem Streckentarif zusammen, deren Höhe Sie der aktuellen Preisliste entnehmen können.

Dies bedeutet, dass das Auto nicht 24 Stunden gebucht werden muss, um in den Genuss eines günstigen 24 Stunden Tarifes zu kommen. Dies gilt auch für den Wochentarif. Bei Fahrstrecken mit gestaffelten Kilometertarifen addieren sich die Tarife aus den jeweiligen Streckenabschnitten.

Bei Beginn vor Buchungstermin wird die zusätzliche Nutzungszeit minütlich gemäß aktueller Preisliste berechnet. Bei Überziehung des Buchungsendes wird die zusätzliche Nutzungszeit halbstündlich nach aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Conficars behält sich vor, eine Vertragsstrafe wegen Verspätung in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt per 15. des Monats und per Monatsende. Die Rechnungszustellung erfolgt nach Wunsch per Post oder per E-Mail. Der Bankeinzug erfolgt nach SEPA Richtlinien.

Der Teilnehmer ist verpflichtet die Rechnung unverzüglich zu prüfen und innerhalb von 7 Tagen zu monieren. Den Zusatzaufwand verspäteter Monierungen berechnen wir nach Regie, sofern sich herausstellt, dass die Monierung unberechtigt war.

  1. Der Teilnehmer darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt.
  2. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Preisliste zu entnehmen ist.
  1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Rahmen - Nutzungsvertrag mit conficars abgeschlossen haben und / oder Beauftragte (Fahrer) nach § 3.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, conficars über Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.
  3. Solange der Kunde sich in einem conficars Fahrzeug befindet, ist es zulässig, dass das Fahrzeug von einem Dritten gesteuert wird. Während der Nutzungsdauer kann das Fahrzeug an einen Dritten weitergegeben werden, sofern dieser selbst Kunde eines Rahmen- bzw. Nutzungsvertrages mit conficars ist.
    Der Teilnehmer hat sich jegliches Verschulden des Dritten zurechnen zu lassen. Er haftet für die Fahrtüchtigkeit des Dritten und dessen Fahrerlaubnis.
  1. Vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges hat sich der Teilnehmer davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug keine Beschädigungen und sonstige Veränderungen sichtbare Veränderungen aufweist, insbesondere solche, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Wird ein entsprechender Mangel festgestellt ist, conficar unverzüglich zu informieren. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Der Teilnehmer haftet für den Erhalt der Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges, insbesondere für den Bestand ausreichender Betriebsflüssigkeiten, insbesondere Motoröl sowie den Reifendruck der Räder. Im Übrigen ist das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
  2. Das Rauchen ist im Fahrzeug verboten.
  3. Für folgende Fälle ist die Nutzung des Fahrzeuges untersagt: für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests, für Fahrschulungen, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen und über den üblichen vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.
  4. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit gilt insbesondere für die Einhaltung der Fahrtauglichkeit. Liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit und/oder eine Straftat vor, ist conficars berechtigt, den Namen des Teilnehmers sowie deren Nutzungsdaten der ermittelnden Behörde zu übermitteln.

Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die nicht in der Bordmappe eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt in die Schaden-/ Mängelliste eingetragen und der Buchungszentrale oder conficars gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von conficars zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Um-stände.

  1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens einem Viertel vollen Tank, mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.
  2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der Teilnehmer, der diesen Umstand verschuldet, ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Preisliste zu entnehmen ist.
  1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs oder den Schaden eines anderen haftet der Teilnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für
    • die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs,
    • Sach- und Personenschäden, Vermögensschäden
    • Schäden Dritter
    • Schäden, wenn die Feststellung eines Schadenfalls vereitelt oder erschwert wird.
    Im Fall einer Pflichtverletzung durch mehrere haftet der Teilnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadenrückkäufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen oder zusätzliche Verwaltungskosten.
  2. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert.
  3. Für den Fall, dass die Regulierung des Schadens von der Versicherungsgesellschaft übernommen wird, ist die Haftungssumme für die Haftpflicht- und Kaskoschäden auf die Selbstbeteiligung der Kasko-Versicherung beschränkt, sofern den Teilnehmer oder dessen Fahrer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Der Teilnehmer trägt die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft. Rückgriffsansprüche der Versicherung gegen den Teilnehmer bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Die Höhe der Selbstbeteiligung und die in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende Höchstsumme sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.
  4. Wird ein Schaden durch den Teilnehmer verursacht, entweder durch Unfall oder ein sonstiges unvorhersehbares Ereignis, ist der Teilnehmer auch bei Verschulden Dritter verpflichtet, umfassend an der Abwicklung des Unfallschadens mitzuwirken. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, conficars bzw. dessen beauftragter Versicherung alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Regulierung des Schadens erforderlich sind.
  5. Der Teilnehmer haftet für alle Schäden persönlich, die nicht Gegenstand der gesetzlichen Haftpflichtversicherung sind. Dies gilt insbesondere für Vorfälle die keine Unfallschäden im Sinne der der gesetzlichen Haftpflichtversicherung sind. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden bzw. bei durch mangelnde Sicherung der Ladung oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung etc.) oder abhanden gekommenen Fahrzeugteilen (Kofferraumabdeckung, Kindersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel, etc.), Höherstufung, Mietausfallkosten u.a.

Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann conficars - nach vorheriger Abmahnung - mit sofortiger Wirkung den Teilnehmer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die Zugangsmittel sperren, wenn er - trotz vorheriger Abmahnung - sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt oder wiederholt.

Die Haftung von conficars für Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:

Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von conficars herbeigeführt werden, haftet conficars unbeschränkt für vorhersehbare und vertragstypische Schäden.

Conficars haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Bereitstellung der Leistungen und deren Freiheit von solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- und Schut-pflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch conficars ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den conficars bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die conficars bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, so weit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Leistungen typischerweise zu erwarten sind. Absatz 6 dieses Paragraphen bleibt unberührt.

Die Haftung für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

  1. Die Höhe der Fahrtkosten und weiterer Entgelte ergeben sich aus der Preisliste, von der jeder Teilnehmer zu Vertragsbeginn Kenntnis genommen hat. Wenn ein Teilnehmer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Preisliste. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Teilnehmers oder dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Der Teilnehmer bezahlt Entgelte entsprechend der gültigen Preisliste.
  2. Eine Änderung der Tarife in der Preisliste wird conficars dem Teilnehmer rechtzeitig bekanntgeben. Kündigt der Teilnehmer daraufhin, wird das geänderte Entgelt für die gesonderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
  3. Der Teilnehmer erteilt conficars ein SEPA–Lastschriftmandat zum Einzug aller mit dem Rahmen - Nutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. Zwischen dem Tag des Zugangs der Rechnung und dem des Einzugs des Rechnungsbetrags liegt eine Frist von 5 Werktagen, während derer der Teilnehmer berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbetrages zu überprüfen. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zu-rückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten.
  4. Bei Zahlungsverzug ist conficars berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen zu erheben.
  1. Der Rahmen- Nutzungsvertrag kann sowohl vom gewerblichen Teilnehmer als auch von conficars mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Für private Teilnehmer besteht keine Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von conficars, den Rahmen- Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder einen Dritten, für den der Teilnehmer einzustehen hat.
  3. Zum Ende der Teilnehmerschaft sind die Zugangsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Rahmen- Nutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurückzugeben.
  4. Die Kaution nach §4 wird nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen, die conficars gegen den Teilnehmer aus dem Rahmen- Nutzungsvertrag zustehen, spätestens aber zwei Monate nach Vertragsende bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel von conficars zurückerstattet. conficars ist berechtigt, Forderungen gegen den Teilnehmer aus dem Rahmen- Nutzungsvertrag mit der Forderung des Teilnehmers auf Rückzahlung der Kaution zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.
  5. Kündigt ein Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft nach §2, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Rahmen- Nutzungsverträge der restlichen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft.

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, neuer Sonderbedingungen und der Preisliste werden dem Teilnehmer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn conficars besonders hinweisen. Im Falle des Widerspruchs ist der Teilnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Conficars beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften und erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten der Kunden nur, soweit dies gesetzlich oder durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Der Kunde willigt durch Bestellung darin ein, dass conficars die Daten für Zwecke der Vertragsdurchführung, dessen Beendigung oder ggf. zur Auftragsabwicklung durch Subunternehmer verwendet. conficars ist bis zum Widerspruch des Kunden berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu Marketingzwecken zu verwenden.

Conficars verpflichtet sich, alle Informationen und Daten des Kunden nach dem Stand der Technik wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Änderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verbreitung und sonstigem Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung der Daten des Kunden werden sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuellen anerkannten Stand der Technik beachtet.

Alle weiteren Regelungen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von conficars.

Daten werden an Dritte nur weitergegeben, sofern dies ebenfalls im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig ist und/oder der Kunde die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Daten des Kunden können auch von anderen Unternehmen, die im Auftrag von Conficars oder im Rahmen von Geschäftspartnerschaften von conficars tätig sind („Dritte“), genutzt werden. Hierbei kann es sich sowohl um Unternehmen der conficars oder externe Unter-nehmen und/oder Partner handeln.
Unter Umständen kann es notwendig sein, personenbezogene und/oder Unternehmensdaten im Hinblick auf die Beantragung, Durchführung und/oder Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an Bonitätsdienstleister zu übermitteln.
Die Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung. Ermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Bonitätsdienstleisters oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Da-ten erfordern, überwiegen.
Der Datenaustausch mit Bonitätsdienstleistern dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden, § 505 Buchst. a des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 18 a des Kreditwesengesetzes.
Der Bonitätsdienstleister kann die Daten u.U. zum Zwecke der Profilbildung (Score) nutzen, um den Vertragspartnern im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben.
Zum Zwecke der Abwehr strafbarer Handlungen kann conficars die Daten ebenfalls an Bonitätsdienstleister übermitteln. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist § 25 h KWG, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 lit. b und Artikel Abs. 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung. Die Übermittlung dieser Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung darf nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Der Datenaustausch dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen § 505 a BGB und § 506 des BGB.
Unter bestimmten Umständen kann es auch notwendig sein, Kunden Daten an Dienstleister für den Forderungseinzug zu übergeben und/oder im Streitfall an juristische Berater, Sachverständige und in diesem Zusammenhang stehende Dienstleister.
Ferner ist es denkbar, dass Daten für steuerrechtliche Zwecke und Bilanzierungszwecke weitergegeben werden.

Conficars ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Onlineplattform eingerichtet. Die Onlineplattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen die aus online Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die Plattform befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

  1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
  2. Ist der Teilnehmer ein Unternehmer und ist die streitige Geschäftsbeziehung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, so kann conficars diesen Teilnehmer an seinem Gerichtsstand Ulm verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. conficars kann von diesem Teilnehmer nur an dem für den Sitz von conficars zuständigen Gericht verklagt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Nutzungsordnung, Preisliste) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und conficars sind nur gül-tig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.